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Welche Rechte haben Betroffene bei Warnstreiks an Flughäfen?

Grundsätzlich haben Fluggäste bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU Fluggastrechte-Verordnung, erklärt der ADAC mit Verweis auf die aktuellen Streiks von Ver.di an den Flughäfen in Düsseldorf, Köln/Bonn und München.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline nicht kontrollieren kann.

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt vom Einzelfall ab:
– Externe Streiks (zum Beispiel von Flughafenpersonal oder Fluglotsen): Diese gelten in der Regel als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, sodass die Airline keine Entschädigung zahlen muss.
– Interne Streiks (zum Beispiel des Airline-Personals): Diese können als unternehmerische Entscheidung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Entschädigungspflicht bestehen.

Unabhängig von einer möglichen Entschädigung muss die Airline jedoch die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, haben Reisende folgende Rechte:
– Ersatzbeförderung: Die Airline muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten – wenn nötig per Bahn oder Bus. Falls sie dies nicht tut, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern.
– Betreuungsleistungen: Verpflegung oder Unterbringung am Flughafen während der Wartezeit auf die Ersatzbeförderung. Hier sollten unbedingt Nachweise für die Ausgaben gesammelt werden (zum Beispiel für Getränke und Mahlzeiten).

Möchte man die Reise nicht mehr antreten, hat man alternativ zu den genannten Rechten die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.

Schnelle und unkomplizierte Hilfe gibt es mit dem ADAC Entschädigungsrechner. Mit wenigen Klicks können Betroffene ihre Rechte überprüfen und anschließend geltend machen: Entweder selbst über den ADAC Musterbrief oder mit Hilfe des ADAC Partners FairPlane, der den möglichen Anspruch mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Benötigt werden dafür lediglich das Abflugdatum und die Flugnummer. Die Entschädigungen sind dabei bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
Quelle: ADAC

Quelle: https://www.business-travel.de/welche-rechte-haben-betroffene-bei-warnstreiks-an-flughaefen/62896/

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