Gepanschter Alkohol in der Türkei: Muss der Reiseveranstalter über Gefahren informieren?
Es häuften sich jüngst Meldungen von Todesfällen aufgrund gepanschten Alkohols. Rechtsanwalt Rolf Metz klärt über die Informationspflicht von Veranstaltern auf.
In der Türkei häuften sich jüngst Meldungen von über 100 Todesfällen aufgrund von gepanschtem Alkohol, allen voran in Istanbul und Ankara. Dabei kam es meist zu Methanolvergiftungen durch selbst gemischten oder gepanschten Alkohol.
Auch das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat nun eine entsprechende Warnung rausgegeben. Unter dem Punkt ‘Kriminalität’ heisst es: «Es besteht das Risiko, dass Getränke mit gepanschtem Alkohol verkauft oder serviert werden, der tödliche Folgen haben kann.»
Nun stellt sich die Frage: Muss der Reiseveranstalter auf solche Gefahren hinweisen? Rechtsanwalt Rolf Metz hat sich mit dieser Thematik genauer beschäftigt. «Das Bundesgesetz über Pauschalreisen sagt dazu nichts», stellt Rolf Metz klar.
Aufgrund allgemeiner Rechtsregeln müsse der Veranstalter über unbekannte Gefahren im Zusammenhang mit seinen Reiseleistungen informieren. Als bekannt dürfe vorausgesetzt werden, was in der Tagesschau, allgemein im Internet resp. Boulevard-Presse publiziert wird.
Empfiehlt der Veranstalter Besuche von bestimmten Orten, welche als besonders gefährdet gelten, sollte ein Hinweis erfolgen. Doch ist gemäss Rolf Metz an die Regel zu erinnern, dass das allgemeine Lebensrisiko auch bei Ferien und Reisen beim Reisenden bleibt. «Wer also auf Märkten usw. unbesehen offene Getränke kauft, nimmt immer ein erhöhtes Risiko in Kauf», resümiert Rechtsanwalt Rolf Metz.